Soweit die Klagen auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten zur Beseitigung baulicher Nebenanlagen der Beigeladenen zur Tierhaltung gerichtet waren, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen eine Verfügung über die Unterlassung einer nicht mehr mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets vereinbaren Kleintierhaltung auf dem Grundstück A.-weg 5, N., durch die Beigeladenen und deren Mieter zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
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