VG Stuttgart - Urteil vom 10.05.2019
2 K 6321/18
Normen:
BauO BW § 46 Abs. 1 S. 3; BauO BW § 65 S. 2; BauNVO 1968 § 3; BauNVO 1968 § 14 Abs. 1; BauNVO 1977 § 14 Abs. 1 S. 2;

Einschreiten; Frettchen; Hunde; Geflügel; Kleintierhaltung; Nebenanlagen; Reines Wohngebiet; Tierhaltung

VG Stuttgart, Urteil vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 2 K 6321/18

DRsp Nr. 2019/8423

Einschreiten; Frettchen; Hunde; Geflügel; Kleintierhaltung; Nebenanlagen; Reines Wohngebiet; Tierhaltung

1. Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und in Nebenanlagen zusammengenommen darf den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen. 2. Maßstab ist dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der - hypothetisch - alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könnte, noch den Eindruck hat, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen muss, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Privatgrundstück mitnehmen muss.

Soweit die Klagen auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten zur Beseitigung baulicher Nebenanlagen der Beigeladenen zur Tierhaltung gerichtet waren, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen eine Verfügung über die Unterlassung einer nicht mehr mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets vereinbaren Kleintierhaltung auf dem Grundstück A.-weg 5, N., durch die Beigeladenen und deren Mieter zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Normenkette: