VG Freiburg - Urteil vom 14.08.2020
5 K 6205/18
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1; BauGB § 27 Abs. 1 S. 1;

Einseitiges Strafversprechen; Abwendungserklärung; Gemeindliches Vorkaufsrecht; Vertragsstrafe

VG Freiburg, Urteil vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 6205/18

DRsp Nr. 2020/17297

Einseitiges Strafversprechen; Abwendungserklärung; Gemeindliches Vorkaufsrecht; Vertragsstrafe

Der (Erst-)Käufer kann nicht einseitig die Zahlung einer Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Bebauung eines Grundstückes im Rahmen einer Abwendungserklärung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB) versprechen. Ein solches einseitiges Strafversprechen kann nicht wirksam erklärt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1; BauGB § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Abwendungserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend.

Der Beklagte erwarb mit notariellen Kaufvertrag vom 14.04.2015 das Grundstück Flst.Nr. x der Gemarkung x zum Preis von 165.500,00 EUR. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "x", der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Baufenster festsetzt. Das Grundstück ist mittlerweile bebaut; das Haus ist nach Vortrag des Beklagten bezugsfertig.