Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einer Abwendungserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend.
Der Beklagte erwarb mit notariellen Kaufvertrag vom 14.04.2015 das Grundstück Flst.Nr. x der Gemarkung x zum Preis von 165.500,00 EUR. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "x", der für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Baufenster festsetzt. Das Grundstück ist mittlerweile bebaut; das Haus ist nach Vortrag des Beklagten bezugsfertig.
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