Einstellung der Verkehrsbelastung in die Abwägung)
OVG Lüneburg, Urteil vom 03.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 2107/99
DRsp Nr. 2001/9861
Einstellung der Verkehrsbelastung in die Abwägung)
»1. Mit der Festsetzung, es seien nur Nutzungen und bauliche Anlagen zulässig, die keine für die angrenzenden Wohngebiete wirksamen Schallquellen hätten, werden keine besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen i.S. des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2BauNVO beschrieben.2. Es stellt einen Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 6BauGB dar, wenn die Gemeinde die mit einer betrieblichen Erweiterung auf neuen Gewerbeflächen einhergehende zusätzliche Verkehrsbelastung nicht untersucht.«