OVG Lüneburg - Urteil vom 03.07.2000
1 K 2107/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 63, 113
BauR 2001, 679 (Ls)

Einstellung der Verkehrsbelastung in die Abwägung)

OVG Lüneburg, Urteil vom 03.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 2107/99

DRsp Nr. 2001/9861

Einstellung der Verkehrsbelastung in die Abwägung)

»1. Mit der Festsetzung, es seien nur Nutzungen und bauliche Anlagen zulässig, die keine für die angrenzenden Wohngebiete wirksamen Schallquellen hätten, werden keine besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen i.S. des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO beschrieben. 2. Es stellt einen Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB dar, wenn die Gemeinde die mit einer betrieblichen Erweiterung auf neuen Gewerbeflächen einhergehende zusätzliche Verkehrsbelastung nicht untersucht.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
BRS 63, 113
BauR 2001, 679 (Ls)