OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2021
4 A 2731/19
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 18659/17

Einstellung des Berufungsverfahrens und Festsetzung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 4 A 2731/19

DRsp Nr. 2021/16162

Einstellung des Berufungsverfahrens und Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.562,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das von der Beklagten und der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kosteneinigung der Beteiligten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.