OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.10.2021
4 A 2732/19
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 18711/17

Einstellung des Berufungsverfahrens und Festsetzung des Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 4 A 2732/19

DRsp Nr. 2021/16163

Einstellung des Berufungsverfahrens und Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die Zeit vor teilweiser Erledigung des Verfahrens auf 37.500,00 Euro und für die Zeit danach sowie für das zweitinstanzlichen Verfahren auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten das von der Beklagten und der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kosteneinigung der Beteiligten.