OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2020
4 A 2971/20
Normen:
VwGO § 87a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1618/18

Einstellung eines Berufungszulassungsverfahrens nach Rücknahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2020 - Aktenzeichen 4 A 2971/20

DRsp Nr. 2021/384

Einstellung eines Berufungszulassungsverfahrens nach Rücknahme

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 18.225,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 87a;

Gründe

Nachdem die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.

Hinzukommt die ausdrücklich mitangefochtene Gebührenfestsetzung der Beklagten in Höhe von 3.225,00 Euro.