VGH Bayern - Beschluss vom 13.04.2018
4 CE 18.88
Normen:
GKG § 47; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 22 E 17.5927

Einstellung eines Beschwerdeverfahren war in entsprechender Anwendung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen; Aufenthaltsrechtliche Verpflichtung eines Asylbewerbers zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Landkreis

VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 4 CE 18.88

DRsp Nr. 2018/12952

Einstellung eines Beschwerdeverfahren war in entsprechender Anwendung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen; Aufenthaltsrechtliche Verpflichtung eines Asylbewerbers zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Landkreis

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Das Beschwerdeverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO von dem nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO zuständigen Berichterstatter aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen einzustellen; zugleich war über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden.