OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.10.2021
4 B 1392/20
Normen:
VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 748/19

Einstellung eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 4 B 1392/20

DRsp Nr. 2021/15919

Einstellung eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

Tenor

Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.8.2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragstellerin aufzugeben. Die Beschwerde der Antragstellerin wäre unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes voraussichtlich erfolglos geblieben.