OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.10.2015
2 K 194/12
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 626

Einstufung eines Rechenzentrums als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb; Umfassen des Schutzes der Wohnnutzung am Tag auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs; Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan bei der Überplanung von teilweise bereits bebauten Gewerbegebieten oder Industriegebieten

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 2 K 194/12

DRsp Nr. 2016/4205

Einstufung eines Rechenzentrums als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb; Umfassen des Schutzes der Wohnnutzung am Tag auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs; Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan bei der Überplanung von teilweise bereits bebauten Gewerbegebieten oder Industriegebieten

1. Soweit die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs einen unzutreffenden Hinweis bezüglich der Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren enthält, stellt dies grundsätzlich einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlichen Verfahrensmangel dar. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der fehlerhafte Hinweis geeignet ist, die von den Festsetzungen des Plans Betroffenen davon abzuhalten, während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben.2. Zur Einstufung eines Rechenzentrums als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO.3. Der Schutz der Wohnnutzung am Tag umfasst auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs. Insbesondere in Gemengelagen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Außenwohnbereich abwägungsfehlerfrei sein.