OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.11.2020
1 M 110/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 339/19

Einstweilige Anordnung gegen Konkurrentenbeförderung wegen (verdeckter) vorweggenommener spezifischer Personalauswahlentscheidung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2020 - Aktenzeichen 1 M 110/20

DRsp Nr. 2020/17847

Einstweilige Anordnung gegen Konkurrentenbeförderung wegen (verdeckter) vorweggenommener spezifischer Personalauswahlentscheidung

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. September 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.