VG Freiburg - Beschluss vom 28.09.2020
4 K 3113/20
Normen:
VwGO § 123; GemO BW § 34 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Einstweilige Anordnung; Kommunalverfassungsstreit; Gemeinderat; Bürgermeister; Tagesordnung; Ergänzung der Tagesordnung; Eilfall; Ladung; Mitteilungsfrist; Streitwert

VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 4 K 3113/20

DRsp Nr. 2020/15757

Einstweilige Anordnung; Kommunalverfassungsstreit; Gemeinderat; Bürgermeister; Tagesordnung; Ergänzung der Tagesordnung; Eilfall; Ladung; Mitteilungsfrist; Streitwert

1. Eine Abweichung vom Regelfall des § 34 Abs. 1 GemO (7-Tage-Frist für die Mitteilung der Tagesordnung) kann im Falle einer eiligen Tagesordnungsergänzung dann gerechtfertigt sein, wenn den Gemeinderäten diese Möglichkeit bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen (hier: durch Information im Hauptausschuss) und dem keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. 2. Bei einem Kommunalverfassungsstreit kann der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 2 entsprechend und abweichend von Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mangels hinreichenden Anhaltspunkten für die Bedeutung der Sache der Auffangstreitwert angesetzt werden.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123; GemO BW § 34 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.