OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2020
2 B 1171/20.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 648
DÖV 2021, 410
ZfBR 2021, 677

Einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Gebotenheit einer erneuten Auslegung bei Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung; Voraussetzungen für den Fall einer Ausnahme von der Verpflichtung zur erneuten Auslegung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 2 B 1171/20.NE

DRsp Nr. 2021/1517

Einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Gebotenheit einer erneuten Auslegung bei Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung; Voraussetzungen für den Fall einer Ausnahme von der Verpflichtung zur erneuten Auslegung

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 1/28/172 "X. " der Stadt M. wird bis zur Entscheidung im Verfahren 2 D 139/20 außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag,

den vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 7. Mai 2020 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1/28/172 "X. " im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG antragsbefugt. Es ist zumindest möglich, dass sie als eine im Sinne von § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung durch die Planung, die u. a. den bisherigen ZOB durch eine Stellplatzanlage für den Individualverkehr überplant, in ihren satzungsmäßigen Aufgaben berührt ist. Die Antragsbefugnis stellt vor diesem Hintergrund auch die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Frage.