OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2023
3 W 31/23
Normen:
BGB § 862 Abs. 1 S. 1; BGB § 858 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 56/23

Einstweilige Verfügung auf Gewährleistung der WasserversorgungVertragliche Ansprüche des Untermieters gegenüber dem HauptvermieterAnsprüche des Untermieters gegen den Hauptvermieter aus verbotener Eigenmacht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 3 W 31/23

DRsp Nr. 2023/7477

Einstweilige Verfügung auf Gewährleistung der Wasserversorgung Vertragliche Ansprüche des Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter Ansprüche des Untermieters gegen den Hauptvermieter aus verbotener Eigenmacht

Der Untermieter hat keine Ansprüche gegenüber dem Hauptvermieter aus Vertrag, sodass er keine Rechte bei Unterbrechung der Wasserversorgung aus Vertrag geltend machen kann. Die Unterbrechung der Wasserversorgung stellt keine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar. Selbst wenn der Untermieter die Miete direkt an den Hauptvermieter zahlt, entstehen hieraus keine vertraglichen Ansprüche des Untermieters gegenüber dem Hauptvermieter.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 07.03.2023 - 4 O 56/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 862 Abs. 1 S. 1; BGB § 858 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die beantragte einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Wasserversorgung. Ihr darauf gerichteter Antrag ist unschlüssig.

1.