OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2023
6 W 31/23
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 936; ZPO § 922 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1; BGB § 312d Abs. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Nr. 12; UWG § 3a; UWG § 5a; BGB § 479 Abs. 1; BGB § 443 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 421
MMR 2023, 861
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 8/23

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von unlauterem WettbewerbVeräußerung von Rückenwärmegurten als WettbewerbsverstoßWettbewerbswidrige WerbungVerpflichtung über Information bezüglich einer Herstellergarantie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 6 W 31/23

DRsp Nr. 2023/5928

Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von unlauterem Wettbewerb Veräußerung von Rückenwärmegurten als Wettbewerbsverstoß Wettbewerbswidrige Werbung Verpflichtung über Information bezüglich einer Herstellergarantie

Unlauterer Wettbewerb liegt im Rahmung von Werbung in Bezug auf eine Garantie nur dann vor, wenn die Garantie in der Werbung von zentraler Bedeutung ist. Garantieerklärungen gemäß § 443 BGB sind erst bei Abschluss eines Kaufvertrages von Bedeutung, aber nicht bereits im Rahmen einer invitatio ad offerendum.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17.02.2023, Az. 51 O 8/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 936; ZPO § 922 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1; BGB § 312d Abs. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Nr. 12; UWG § 3a; UWG § 5a; BGB § 479 Abs. 1; BGB § 443 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Wege einstweiliger Verfügung wegen vorgeblich unlauteren Wettbewerbsverhaltens auf Unterlassung in Anspruch.

Der Antragsteller und der Antragsgegner vertreiben Waren im Internet auf der Plattform "eBay", darunter unter anderem Rückenwärmegurte.