VG Karlsruhe - Beschluss vom 06.03.2020
12 K 5237/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 2 Abs. 2;

Einstweiliger Rechtsschutz; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Nachbargemeinde; Interkommunales Abstimmungsgebot; Großflächiger Einzelhandel; Verbrauchernahe Versorgung; Zentraler Versorgungsbereich; Kaufkraftabfluss; 10%-Kriterium; Ziele der Raumordnung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 12 K 5237/19

DRsp Nr. 2020/7247

Einstweiliger Rechtsschutz; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Nachbargemeinde; Interkommunales Abstimmungsgebot; Großflächiger Einzelhandel; Verbrauchernahe Versorgung; Zentraler Versorgungsbereich; Kaufkraftabfluss; 10%-Kriterium; Ziele der Raumordnung

Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen, aber nicht den einzigen Indikator darstellen. Lässt sich ein Kaufkraftabfluss im niederschwelligen Umsatzbereich (Umverteilungswerte unter 150.000 €) rechnerisch nicht verlässlich vorhersagen, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung verstärkt auf andere Faktoren als das sog. 10 %-Kriterium abzustellen, um die Auswirkungen der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs auf die Nachbargemeinde zu ermitteln.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2).

Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 2 Abs. 2;

Gründe:

I.