OVG Bremen - Beschluss vom 17.08.2021
1 B 93/21
Normen:
BauNVO (1977) § 6; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2276/20

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aussetzung der Vollziehung der einem Mieter erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Räumlichkeiten eines Gebäudes in eine Spielhalle; Beurteilung der Kerngebietstypik einer Spielhalle i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme und des Nachbarschutzes

OVG Bremen, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 1 B 93/21

DRsp Nr. 2021/13190

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aussetzung der Vollziehung der einem Mieter erteilten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Räumlichkeiten eines Gebäudes in eine Spielhalle; Beurteilung der Kerngebietstypik einer Spielhalle i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme und des Nachbarschutzes

1. Der Gebietserhaltungsanspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines - durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen - Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen.2. Bei der Beurteilung der Kerngebietstypik einer Spielhalle können neben der Größe auch die konkreten örtlichen Gegebenheiten der Spielhalle ins Gewicht fallen sowie die Zahl und die Art der vorgesehenen Spielgeräte.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO (1977) § 6; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aussetzung der Vollziehung der ihr erteilten Baugenehmigung.