VGH Bayern - Beschluss vom 28.06.2018
11 CS 18.964
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; StVO § 45 Abs. 9 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
VRS 2017, 238
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 09.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 18.52

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die befristete Sperrung der Bundesstraße B 22 im Bereich des sog. Würgauer Bergs für Motorradfahrer jeweils an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen; Anforderungen an die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen

VGH Bayern, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.964

DRsp Nr. 2018/9280

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die befristete Sperrung der Bundesstraße B 22 im Bereich des sog. Würgauer Bergs für Motorradfahrer jeweils an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen; Anforderungen an die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen

Die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO für einen begrenzten Zeitraum unterliegt geringeren Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit als die endgültige Anordnung der erprobten Maßnahme. (Rn. 14)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; StVO § 45 Abs. 9 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die befristete Sperrung der Bundesstraße B 22 im Bereich des sog. Würgauer Bergs für Motorradfahrer jeweils an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.