OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2023
8 B 734/23.AK
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; UVPG § 7 Abs. 1; UVPG § 7 Abs. 2 S. 1; UVPG Anl. 1 Nr. 1.6.3; BImSchG § 16;
Fundstellen:
BauR 2023, 1926
ZUR 2023, 557

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Errichtung von Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 8 B 734/23.AK

DRsp Nr. 2023/9901

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Errichtung von Windenergieanlagen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; UVPG § 7 Abs. 1; UVPG § 7 Abs. 2 S. 1; UVPG Anl. 1 Nr. 1.6.3; BImSchG § 16;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H. Straße 000 in Ahlen. Er wendet sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen, in einer Entfernung von etwa 913 m bzw. 853 m südlich seines Wohnhauses zwei Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben.