OVG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2023
2 Bs 38/23
Normen:
HBauO § 61 Abs. 1; HBauO § 61 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; TA Lärm Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1642
D_V 2023, 870
NVwZ-RR 2023, 881
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 4775/22

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren hinsichtlich Verletzung des Rücksichtnahmegebots; Schallberechnung einer Wärmepumpe

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 2 Bs 38/23

DRsp Nr. 2023/9488

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren hinsichtlich Verletzung des Rücksichtnahmegebots; Schallberechnung einer Wärmepumpe

1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind.2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. März 2023 geändert.