VGH Bayern - Beschluss vom 18.10.2021
15 CS 21.1990
Normen:
BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 9;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 21.793

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bauordnungsrechtliche Baueinstellungsverfügung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 15 CS 21.1990

DRsp Nr. 2021/17017

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bauordnungsrechtliche Baueinstellungsverfügung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G****** für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 9;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine ihr gegenüber gerichtete bauordnungsrechtliche Baueinstellungsverfügung.