OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.10.2018
1 MB 11/18
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 14/18

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine unter Sofortvollzugsanordnung ergangene Zurückstellung der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens; Erteilung eines Bauvorbescheids zum Abbruch von Einfamilienhäusern und zur Ersetzung durch sog. Townhäuser; Erhaltungswürdigkeit einer baulichen Anlage hinsichtlich Denkmalschutzes

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 1 MB 11/18

DRsp Nr. 2018/17113

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine unter Sofortvollzugsanordnung ergangene Zurückstellung der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens; Erteilung eines Bauvorbescheids zum Abbruch von Einfamilienhäusern und zur Ersetzung durch sog. Townhäuser; Erhaltungswürdigkeit einer baulichen Anlage hinsichtlich Denkmalschutzes

1. Städtebaulicher Erhaltungsschutz zielt auf die Wahrung der städtebaulichen Funktion baulicher Anlagen, deren Bezugspunkt die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt ist. Das Gebiet muss – äußerlich erkennbar – Besonderheiten aufweisen und aus diesem Grund erhaltenswert sein. Die Gründe für diesen städtebaulichen Erhaltungsschutz werden durch § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB weiter dahin konkretisiert, dass in dem Erhaltungsgebiet bauliche Anlagen vorhanden sein müssen, die das Orts- oder Landschaftsbild oder die Stadtgestalt prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.