VGH Bayern - Beschluss vom 20.07.2020
3 CE 20.1463
Normen:
VwGO § 44a; VwGO § 123; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20577
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 20.404

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung als Technischer Oberrat (Besoldungsgruppe A 14); Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 44a VwGO

VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen 3 CE 20.1463

DRsp Nr. 2020/13069

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung als Technischer Oberrat (Besoldungsgruppe A 14); Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 44a VwGO

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.875,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 44a; VwGO § 123; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;

Gründe

I.