1) Die nach § 9 Abs. 2UVPG (i.d.F. v. 24.02.2010) i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG vorgesehene Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens in der Form der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Freiburg) und in den örtlichen Tageszeitungen wird nicht durch eine ortsübliche Bekanntmachung in den Amtsblättern der betroffenen Gemeinden ersetzt.
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