"Einstweiliger Verfügungsantrag des Auftragnehmers auf Baueinstellung wegen Verhinderung der Zustandsfeststellung nach § 650 g Abs. 1 und 2 BGB (auch nach außerordentlicher Kündigung gemäß § 648a BGB)"

Anmerkung zu diesem Schriftsatzmuster

Das Interesse des Auftragnehmers an der Zustandsfeststellung

Hier geht es generell um das Problem, dass der Auftraggeber manchmal ein vom Gesetz indessen nicht geteiltes Interesse hat, den Auftragnehmer in eine Lage zu versetzen, in welcher er nicht in der Lage ist, die im Fall eines Rechtstreits von ihm verlangte Darlegung der von ihm erbrachten Leistungen einschließlich des Beweises hierfür zu leisten.

Die Durchsetzung dieses Interesses mit Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes

Dies erfordert zwei Maßnahmen:

Zum einen muss der Baufortschritt angehalten werden, bis die erforderlichen Feststellungen getroffen sind; zum anderen muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit faktisch eingeräumt werden, die Baustelle zu betreten und die erforderlichen Feststellungen, i.d.R. zusammen mit Hilfspersonal wegen des Nachweises, vorzunehmen.

Dies sind typische Maßnahmen, welche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden können und auch keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen.

Es liegt auf der Hand, dass das selbständige Beweisverfahren für solche Fälle hinten und vorne nicht geeignet ist, weil es mindestens mehrere Wochen dauert, bis auch nur ein Beschluss vorliegt, geschweige denn ein Sachverständiger eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat.

Zustandsfeststellung und Dokumentation und § 650g Abs. 1 -3 BGB