I.
Die Berufung der Antragstellerin ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 I ZPO.
Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gemäß Art.
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