OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2014
11 B 1205/14
Normen:
VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZPO § 920 Abs. 2; VwVfG NRW § 75 Abs. 2 S. 1; FStrG § 19 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1800/14

Einsweiliger Rechtsschutz betreffend die Untersagung der vorzeitigen Inbetriebnahme des Neubaus der A 4 sowie die Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse; Ausschlusswirkung bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse; Gestattungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 11 B 1205/14

DRsp Nr. 2016/17887

Einsweiliger Rechtsschutz betreffend die Untersagung der vorzeitigen Inbetriebnahme des Neubaus der A 4 sowie die Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse; Ausschlusswirkung bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse; Gestattungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; ZPO § 920 Abs. 2; VwVfG NRW § 75 Abs. 2 S. 1; FStrG § 19 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Der Antragsteller wendet sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin insbesondere gegen die Inbetriebnahme des Neubaus der A 4 zwischen N. und L. sowie die Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse. Für das Beschwerdeverfahren stellt er ausdrücklich den Antrag (Beschwerdebegründung S. 19):