Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. §§
1. Der Antragsteller wendet sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin insbesondere gegen die Inbetriebnahme des Neubaus der A 4 zwischen N. und L. sowie die Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse. Für das Beschwerdeverfahren stellt er ausdrücklich den Antrag (Beschwerdebegründung S. 19):
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