OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2018
10 A 1476/16
Normen:
DSchG NRW § 2 Abs. 1 S. 2; DSchG NRW § 2 Abs. 2; DSchG NRW § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 6074/15

Eintragung des ehemaligen Speisehauses (hier: Kasino) in die Denkmalliste hinsichtlich Löschung; Bewertung eines Gebäudes als Baudenkmal

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2018 - Aktenzeichen 10 A 1476/16

DRsp Nr. 2018/7684

Eintragung des ehemaligen Speisehauses (hier: Kasino) in die Denkmalliste hinsichtlich Löschung; Bewertung eines Gebäudes als Baudenkmal

1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 erster Halbsatz DSchG NRW muss ein Gebäude, das nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als Baudenkmal zu bewerten ist, in die Denkmalliste eingetragen werden. Der zuständigen Behörde kommt hierbei weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu. Ob es sich bei einem Gebäude um ein Baudenkmal handelt, ist ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Lediglich dann, wenn der Erhaltungszustand des Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem unvermeidbaren Verlust seiner wesentlichen denkmalwerten Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft ausnahmsweise zu verneinen sein. Auch in einem solchen Fall spielen aber grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit des Gebäudes eine Rolle.