BVerwG - Beschluss vom 05.06.2018
4 BN 43.17
Normen:
BauGB § 4a Abs. 3; ZVG § 90 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 5.14

Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch für ein überplantes Grundstück i.R.d. Aufstellung des Bebauungsplans für ein Sondergebiet Gastronomie

BVerwG, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 4 BN 43.17

DRsp Nr. 2018/8500

Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch für ein überplantes Grundstück i.R.d. Aufstellung des Bebauungsplans für ein Sondergebiet "Gastronomie"

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Identität von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts anzunehmen ist, kann nur im Stile eines Kommentars beantwortet werden. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.2. Das Fortbestehen der Prozessführungsbefugnis nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO liegt vor, wenn der jetzige Eigentümer im Wege des Zuschlags nach § 90 Abs. 1 ZVG das Eigentum an dem Grundstück erlangt und den Rechtsstreit nicht nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO übernommen hat. Eine diesbetreffend ergangene Sachentscheidung ist nach § 47 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 VwGO allgemein verbindlich. Sie bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 4a Abs. 3; ZVG § 90 Abs. 1;

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan für ein Sondergebiet "Gastronomie".