OVG Sachsen - Urteil vom 27.07.2017
1 C 5/14
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans; Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots wegen Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses gem. § 1 Abs. 7 BauGB

OVG Sachsen, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 1 C 5/14

DRsp Nr. 2019/9885

Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans; Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots wegen Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses gem. § 1 Abs. 7 BauGB

1. Nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt worden ist.2. Die jeweils planende Gemeinde hat ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzung möglich sind.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 57 "Friedensburg" der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2014 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand