OLG Hamm - Urteil vom 05.05.2011
I-24 U 147/08
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 649;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 539/05

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für restliche Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen I-24 U 147/08

DRsp Nr. 2011/12114

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für restliche Werklohnansprüche aus einem Bauvertrag

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

I.

unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Münster vom 06.07.2005 (4 O 358/05) eingetragenen Vormerkung, die Eintragung einer Gesamtsicherungshypothek in Höhe von 40.218,13 € zzgl. 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 29.230,88 € seit dem 21.07.2005 und aus weiteren 10.987,25 € seit dem 14.10.2008 für den Kläger auf den im Wohnungseigentum Grundbuch des Antragsgegners G1, Gemarkung G1, Flur ##7, Flurstück ###6 eingetragenen Miteigentumsanteilen

1.

Grundbuch von G1, Blatt ***5, ***8,387/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, Flur ##7, Flurstück ###6, Gebäude- und Freifläche, X-Straße 11, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 (Erdgeschoss) bezeichneten Wohnungseigentum und Kellerraum Nr. 1 nebst Sondernutzungsrecht

2.