Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
I.
unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Münster vom 06.07.2005 (
1.
Grundbuch von G1, Blatt ***5, ***8,387/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, Flur ##7, Flurstück ###6, Gebäude- und Freifläche, X-Straße 11, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 (Erdgeschoss) bezeichneten Wohnungseigentum und Kellerraum Nr. 1 nebst Sondernutzungsrecht
2.
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