BVerwG - Urteil vom 24.01.2023
4 CN 6.21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2-6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB a.F. § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 306
DVBl 2023, 1069
ZfBR 2023, 576
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KN 182/17

Eintritt der Ausschlusswirkung mit der Änderung des Flächennutzungsplans an Standorten außerhalb der vorhandenen und neu ausgewiesenen Sonderbauflächen für Windenergie; Darstellen von zusätzlichen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen

BVerwG, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 4 CN 6.21

DRsp Nr. 2023/7192

Eintritt der Ausschlusswirkung mit der Änderung des Flächennutzungsplans an Standorten außerhalb der vorhandenen und neu ausgewiesenen Sonderbauflächen für Windenergie; Darstellen von zusätzlichen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen

Die Gemeinde muss Flächen, für die ein Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung Windenergie festsetzt, nicht in das gesamträumliche Konzept für eine Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einbeziehen.

Tenor

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 2-6; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB a.F. § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Antragsteller wenden sich gegen die am 27. Oktober 2016 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplans 2008 der Antragsgegnerin, mit der zusätzliche Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dargestellt werden.