OVG Bremen - Beschluss vom 18.03.2021
2 B 461/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 2734/20

Eintritt der Erledigung des Verfahrens bei Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes durch die Behörde (hier: Vorspracheverpflichtung eines Flüchtlings); Streitwertfestsetzung bei einseitiger Erledigungserklärung

OVG Bremen, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 461/20

DRsp Nr. 2021/4719

Eintritt der Erledigung des Verfahrens bei Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes durch die Behörde (hier: Vorspracheverpflichtung eines Flüchtlings); Streitwertfestsetzung bei einseitiger Erledigungserklärung

1. Erledigung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO tritt ein, wenn die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt. Nicht ausreichend ist dagegen ein bloßer Verzicht auf die Vollstreckung.2. Auch eine befristete oder auflösend bedingte Aussetzung der Vollziehung führt zur Erledigung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Anders ist es lediglich, wenn schon absehbar ist, dass die Aussetzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit enden und die sofortige Vollziehbarkeit wieder aufleben wird.3. Zur Streitwertfestsetzung bei einseitiger Erledigungserklärung

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 15.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 351,71 Euro festgesetzt. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2020 für die Zeit bis zum 10.12.2020 auf 1.250 Euro und für die Zeit ab dem 10.12.2020 auf 351,71 Euro festgesetzt.