Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Düsseldorf vom 20.9.2006 - 11 O 576/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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