OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2007
I-4 U 173/06
Normen:
HOAI § 15; AHB § 7 Abs. 3; ZPO § 141; VVG § 74; VVG § 75; VVG § 76;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 576/04

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten für eine fehlerhafte Kostenberechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen I-4 U 173/06

DRsp Nr. 2009/22089

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten für eine fehlerhafte Kostenberechnung

1. Stellt der Architekt bei der von einem Mitarbeiter durchgeführten Kostenberechnung eine erhebliche Unterschreitung der von ihm selbst in den Leistungsverzeichnissen ermittelten Kosten fest und kann er wegen der fehlenden Dokumentation etwaiger Mengenänderungen in den Leistungsverzeichnissen die Kostenberechnung nicht nachvollziehen, darf er diese Kostenberechnung nicht ungeprüft an den Bauherrn weiterleiten, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sich aus der Kostenberechnung ergebenden Einsparungen zweifelhaft sein können. 2. Durch ein solches Verhalten nimmt der Architekt bewusst das Risiko einer fehlerhaften Kostenberechnung und deren Folgen hin.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Düsseldorf vom 20.9.2006 - 11 O 576/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HOAI § 15; AHB § 7 Abs. 3; ZPO § 141; VVG § 74; VVG § 75; VVG § 76;