BVerwG - Urteil vom 29.05.1968
IV C 24.66
Normen:
BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 5
DÖV 1969, 145
NJW 1968, 2351
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 10.08.1965 - Vorinstanzaktenzeichen IV 68/65

Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren

BVerwG, Urteil vom 29.05.1968 - Aktenzeichen IV C 24.66

DRsp Nr. 2009/19306

Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren

Das Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren ist behördenintern zu erklären; zum Erlaß eines Verwaltungsaktes ist nur die Baugenehmigungsbehörde befugt.

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 36 Abs. 1;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren klagt der Kläger, der im Außenbereich der beklagten Gemeinde ein Wohnhaus bauen will, mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung des Einvernehmens zu seinem Bauvorhaben zu verpflichten. Seine Klage hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, hilfsweise Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.