Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Schlussrechnung des Klägers prüffähig ist.
Die Beklagte beauftragte den Kläger als Subunternehmer in einem Einheitspreisvertrag mit Erd-, Entwässerungs- und Anlagearbeiten an einem Bauvorhaben in S. Die VOB/B war vereinbart. Der Kläger schloss seine Arbeiten im Jahr 1989 ab. Auf seine Schlussrechnung vom 10. Oktober 1994 zahlte die Beklagte am 28. Oktober 1994 unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen 14.871,44 EUR.
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