BGH - Urteil vom 22.12.2005
VII ZR 316/03
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 567
BauR 2006, 678
MDR 2006, 685
NJW-RR 2006, 455
NZBau 2006, 231
WM 2006, 1353
ZfBR 2006, 335
ZfIR 2006, 285
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 436/02
LG Saarbrücken, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 217/99

Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist; Fälligkeit der Werklohnforderung

BGH, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 316/03

DRsp Nr. 2006/2510

Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung nach Ablauf der Prüfungsfrist; Fälligkeit der Werklohnforderung

»Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005, 56 = NZBau 2005, 40).«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Schlussrechnung des Klägers prüffähig ist.

Die Beklagte beauftragte den Kläger als Subunternehmer in einem Einheitspreisvertrag mit Erd-, Entwässerungs- und Anlagearbeiten an einem Bauvorhaben in S. Die VOB/B war vereinbart. Der Kläger schloss seine Arbeiten im Jahr 1989 ab. Auf seine Schlussrechnung vom 10. Oktober 1994 zahlte die Beklagte am 28. Oktober 1994 unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen 14.871,44 EUR.