BGH - Urteil vom 23.09.2004
VII ZR 173/03
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 151
BauR 2004, 1937
DB 2005, 498
FamRZ 2005, 195
MDR 2005, 206
NJW-RR 2005, 167
NZBau 2005, 40
ZInsO 2004, 1253
ZfBR 2005, 56
ZfIR 2005, 22
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 12.05.2003
LG Frankfurt/Main,

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der Werklohnforderung nach Ablauf der Prüfungsfrist

BGH, Urteil vom 23.09.2004 - Aktenzeichen VII ZR 173/03

DRsp Nr. 2004/17432

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der Werklohnforderung nach Ablauf der Prüfungsfrist

»1. Ein Vorbringen kann gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist und dessen Zurückhaltung durch das erstinstanzliche Verfahren veranlaßt worden ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03).2. a) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02).b) Ist wegen der Insolvenz des Auftragnehmers und wegen des Zeitablaufs die Erstellung einer prüfbaren Schlußrechnung nicht möglich, kann die Klage nicht allein deshalb als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden, weil eine prüfbare Schlußrechnung nicht vorliegt. Die Klage kann dann aufgrund eines Vortrages ganz oder teilweise Erfolg haben, der dem Tatrichter eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet.«

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 ;