BGH - Urteil vom 22.11.2001
VII ZR 168/00
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 468
BauR 2002, 468
DB 2002, 1373
DB 2002, 1373
MDR 2002, 272
MDR 2002, 272
NJW 2002, 676
NJW 2002, 676
NZBau 2002, 90
NZBau 2002, 90
WM 2002, 132
WM 2002, 132
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen VII ZR 168/00

DRsp Nr. 2002/536

Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlußrechnung

»Der Auftraggeber kann nicht pauschal den Einwand mangelnder Prüfbarkeit der Schlußrechnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schlußrechnung des Auftragnehmers über erbrachte Leistungen geprüft und als prüfbar bezeichnet.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht noch Restwerklohn für erbrachte Leistungen geltend.

Die Beklagte schrieb 1997 den Komplettabriß einer Industrieanlage auf der Grundlage der Ausschreibung ihrer Streithelferin, einem Planungsbüro, aus. Die Streithelferin hatte ein umfangreiches Leistungsverzeichnis erstellt. Die Klägerin füllte es aus und gab ein Angebot ab. Die Parteien schlossen alsdann einen Pauschalpreisvertrag mit einer vorläufigen Vertragssumme von 964.911,93 DM; die VOB/B war vereinbart. Dieser Preis entsprach bis auf wenige Pfennige dem von der Klägerin nach Einheitspreisen kalkulierten Angebot. Nach Beginn der Bauarbeiten kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, so daß die Beklagte den Vertrag fristlos kündigte. Die Klägerin erteilte am 19. Mai 1998 Schlußrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.