Die Klägerin macht noch Restwerklohn für erbrachte Leistungen geltend.
Die Beklagte schrieb 1997 den Komplettabriß einer Industrieanlage auf der Grundlage der Ausschreibung ihrer Streithelferin, einem Planungsbüro, aus. Die Streithelferin hatte ein umfangreiches Leistungsverzeichnis erstellt. Die Klägerin füllte es aus und gab ein Angebot ab. Die Parteien schlossen alsdann einen Pauschalpreisvertrag mit einer vorläufigen Vertragssumme von 964.911,93 DM; die VOB/B war vereinbart. Dieser Preis entsprach bis auf wenige Pfennige dem von der Klägerin nach Einheitspreisen kalkulierten Angebot. Nach Beginn der Bauarbeiten kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, so daß die Beklagte den Vertrag fristlos kündigte. Die Klägerin erteilte am 19. Mai 1998 Schlußrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.
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