Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Bürgschaftsurkunde vom 3. März 1981 in Anspruch.
Sie hatten im März 1979 der Firma R. & S. GmbH, der Streithelferin der Beklagten, für ein Bauvorhaben den Auftrag für die Erd-, Kanal-, Maurer- und Stahlbetonarbeiten erteilt. Dessen Bestandteil sind "Besondere Vertragsbedingungen"(im folgenden BesVB). Sie bestimmen unter
III 6: Es gilt als vereinbart, daß eine Sicherheitsleistung für die Dauer von einem Jahr einbehalten wird. Die Höhe derselben richtet sich nach der Gesamtabrechnungssumme und beträgt 5 v.H. der Summe der Endrechnung. Der einbehaltene Betrag wird nach Ablauf von einem Jahr ausbezahlt, soweit er nicht zur Beseitigung etwaiger Mängel in Anspruch genommen wurde. Die Sicherheitsleistung kann nach
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