BGH - Urteil vom 31.01.1985
IX ZR 66/84
Normen:
BGB § 765, § 768 ; VOB/B § 17 Nr.4;
Fundstellen:
BauR 1985, 461
DB 1985, 1074
DRsp I(138)481g-h
MDR 1985, 492
NJW 1985, 1694
WM 1985, 511
ZfBR 1985, 129
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt a. M.,

Einwand der zeitlich begrenzten Bürgschaftsverpflichtung gegenüber einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 31.01.1985 - Aktenzeichen IX ZR 66/84

DRsp Nr. 1992/4520

Einwand der zeitlich begrenzten Bürgschaftsverpflichtung gegenüber einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Bei einer nach dem Wortlaut der Urkunde unbefristeten Bürgschaft mit der Klausel "auf erster Anforderung zu zahlen" wird der vom Gläubiger bestrittene Einwand des Bürgen, seine Verpflichtung sei zeitlich begrenzt, erst im Rückforderungsverfahren geprüft (Fortführung von BGHZ 74, 244).«

Normenkette:

BGB § 765, § 768 ; VOB/B § 17 Nr.4;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Bürgschaftsurkunde vom 3. März 1981 in Anspruch.

Sie hatten im März 1979 der Firma R. & S. GmbH, der Streithelferin der Beklagten, für ein Bauvorhaben den Auftrag für die Erd-, Kanal-, Maurer- und Stahlbetonarbeiten erteilt. Dessen Bestandteil sind "Besondere Vertragsbedingungen"(im folgenden BesVB). Sie bestimmen unter

III 6: Es gilt als vereinbart, daß eine Sicherheitsleistung für die Dauer von einem Jahr einbehalten wird. Die Höhe derselben richtet sich nach der Gesamtabrechnungssumme und beträgt 5 v.H. der Summe der Endrechnung. Der einbehaltene Betrag wird nach Ablauf von einem Jahr ausbezahlt, soweit er nicht zur Beseitigung etwaiger Mängel in Anspruch genommen wurde. Die Sicherheitsleistung kann nach VOB, Teil B, § 17 (4) auch durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.

§ 17 Ziff. 3, 6, 7 und 8 der , Teil B, wird hiermit ausdrücklich ausgeklammert.