Rechtsstellung des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
BGH, Urteil vom 02.05.1979 - Aktenzeichen VIII ZR 157/78
DRsp Nr. 1996/14566
Rechtsstellung des Bürgen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern
Der Bürge, der sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, muß sofort zahlen und kann Einwendungen oder Einreden aus dem Haftschuldverhältnis erst in einem Rückforderungsprozeß geltend machen. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern dient der Sicherung der Liquidität des Bürgschaftsgläubigers.