Die Parteien schlossen am 11. März 1994 einen Vertrag über die Errichtung von Reihenhäusern zu einem Pauschalfestpreis von 6.000.000 DM brutto. Ein Betrag von 132.653,94 DM ist noch offen.
Am 28. Oktober/30. November 1994 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger wegen des Einbaus von Stahlträgern und -stützen eine zusätzliche Vergütung erhalten solle. Dem war vorausgegangen, daß der Kläger wegen dieser Arbeiten zusätzliche Forderungen in Höhe von 547.879,83 DM angemeldet hatte. Für den Fall, daß eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen sollte, hatte er die Einstellung der Arbeiten angedroht. Er rechnete diese Leistungen mit 447.639,22 DM ab. Die Beklagte zahlte lediglich 131.491,16 DM.
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