BGH - Urteil vom 13.09.2001
VII ZR 415/99
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 89
DB 2002, 1049
MDR 2002, 31
NZBau 2002, 32
VersR 2002, 375
ZIP 2001, 2139
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Einwand des Mitverschuldens gegenüber Folgenbeseitigungsverlangen

BGH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 415/99

DRsp Nr. 2001/16061

Einwand des Mitverschuldens gegenüber Folgenbeseitigungsverlangen

»Wer die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegangenen Verpflichtung verlangen kann, ist grundsätzlich nicht dem Einwand des Mitverschuldens ausgesetzt.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 11. März 1994 einen Vertrag über die Errichtung von Reihenhäusern zu einem Pauschalfestpreis von 6.000.000 DM brutto. Ein Betrag von 132.653,94 DM ist noch offen.

Am 28. Oktober/30. November 1994 vereinbarten die Parteien, daß der Kläger wegen des Einbaus von Stahlträgern und -stützen eine zusätzliche Vergütung erhalten solle. Dem war vorausgegangen, daß der Kläger wegen dieser Arbeiten zusätzliche Forderungen in Höhe von 547.879,83 DM angemeldet hatte. Für den Fall, daß eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen sollte, hatte er die Einstellung der Arbeiten angedroht. Er rechnete diese Leistungen mit 447.639,22 DM ab. Die Beklagte zahlte lediglich 131.491,16 DM.