Ebenso: BGH, LM § 765 BGB Nr. 48 = NJW-RR 1987, 683; NJW 1989, 1480, 1481.
Der Bürge ist grundsätzlich berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Schuldner zu leisten. Seine Prüfungspflicht beschränkt sich im Innenverhältnis auf die Frage, ob die materielle Berechtigung offensichtlich fehlt, also ob die Zahlungsaufforderung eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (BGH, NJW 1989, 1480, 1481 f.; BauR 1988, 894 = NJW 1988, 2610).
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