Einwand fehlender Schlussrechnungsfälligkeit

Schlussrechnungsprüfungszeitraum

Es wurde bereits voranstehend (siehe Teil 3/3.3.8.4) dargestellt, dass die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung beim VOB/B-Vertrag und seit 01.01.2018 auch beim BGB -Bauvertrag gem. § 650a BGB) ist. Eine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung begründet § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, der für den Auftraggeber grundsätzlich einen Prüfungszeitraum von 30 Tagen für die Schlussrechnung bis zum Fälligkeitseintritt vorsieht. Einzelvertraglich ist eine erweiterte Zahlungsfrist von weiteren 30 Tagen zulässig. Allerdings muss diese Vereinbarung ausdrücklich (d.h. nicht lediglich konkludent) getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt sein. Erweiterte Zahlungsfristen kommen im Baubereich beispielsweise in Betracht, wenn die Prüfungsunterlagen bzw. Schlussrechnungen komplex sind und fachtechnischer Sachverstand notwendig ist. Beim BGB -Bauvertrag gem. § 650a BGB gilt die Schlussrechnung gem. § 650g Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 BGB als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

Beginn der Verjährung mit Ablauf der Prüfungsfrist