Im Gegensatz zur Rechtslage bei der Erfüllung vertraglich geschuldeter Verpflichtungen, bei welcher der Vertragspartner uneingeschränkt für alles einzustehen hat, was die Personen tun, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient, § 278 BGB, besteht die Haftung für solche Personen, im Recht der unerlaubten Handlung Verrichtungsgehilfen genannt (im Unterschied zum Erfüllungsgehilfen in § 278 BGB), nicht uneingeschränkt. Dieser Unterschied ergibt sich aus der unterschiedlichen Rechtsnatur der vertraglichen Verpflichtung einerseits und der allgemeinen Verpflichtung, andere Personen nicht zu schädigen, andererseits: Im ersteren Fall darf der Vertragspartner zwar, soweit nichts anderes vereinbart ist, sich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer Personen bedienen, das kann aber nichts von seiner vertraglichen Verpflichtung wegnehmen. Für diese kann es nicht darauf ankommen, ob der Schuldner seine Leistung höchstpersönlich erfüllt oder durch Dritte.
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