Gegenstand der Klage ist ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Gestalt einer schuldhaften (fahrlässigen) Verletzung des Eigentums der Klägerin. Daher ist der Wahlgerichtsstand des § 32 ZPO eröffnet. Es kommt nicht darauf an, ob der Anspruch tatsächlich besteht (das zu klären ist ja Aufgabe des zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahrens), sondern dass ein solcher Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wird. Steht ein Anspruch aus unerlaubter Handlung inmitten, kann der Klagepartei nicht entgegengehalten werden, dass die Wahl des Gerichtsstands willkürlich sei bzw. ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nur vorgeschoben werde, um einen an sich nicht gegebenen Gerichtsstand zu begründen (siehe dazu z.B. OLG Köln, Urt. v. 29.01.2020 -
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