Einwendungen der Erwerber

Die Einwendung der Unwirksamkeit der getroffenen Abschlagszahlungsregelung

Der mit der Abschlagszahlungsklage überzogene Erwerber kann sich zunächst mit dem Argument zur Wehr setzen, in dem dem Verfahren zugrunde liegenden Bauträgervertrag sei keine wirksame Vereinbarung über Abschlagszahlungen getroffen.

Dieses Thema ist in 10/3.3.1 ausführlich behandelt worden.

Mit dem § 650v BGB hat der Gesetzgeber deutlich gesagt, dass er es für richtig hält, wenn der nur durch Auflassungsvormerkung gesicherte Erwerber Zahlungen nach Maßgabe der MaBV leisten muss.

Die Vorgaben der MaBV freilich müssen eingehalten sein, die Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB steht der Erwerberin und dem Erwerber zu, und im Übrigen müssen die vertraglichen Vereinbarungen auch der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Teil 10/3.3.1 verwiesen.

Der nicht erreichte Fertigstellungsgrad

Nicht erreichter Bautenstand führt zur fehlenden Fälligkeit der gesamten Rate

Der im Vertrag als Auslöser für die Fälligkeit der entsprechenden Rate genannte Bautenstand muss vollständig gegeben sein. Ist der bis zur Fälligkeit der Abschlagszahlung verlangte Bautenstand nicht erreicht, ist die entsprechende Rate zu 100 % nicht fällig (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 8. Aufl., Rdnr. 1233; Marcks, MaBV, 9. Aufl., § 3 Rdnr. 23).