Einwendungen der Gegenseite: Noch einmal zur Risikozuweisung

Abgesehen von der Möglichkeit, die von der Gegenseite vorgebrachten Tatsachen (ggf. substantiiert bei sekundärer Darlegungslast) zu bestreiten, kreist die Entscheidung über die Vertragsanpassung wegen Störung von Geschäftsgrundlage unausweichlich immer um die Frage nach der Risikozuweisung im Allgemeinen und nach den Grenzen des zugewiesenen Risikos im Besonderen.

Beispiel für Reichweite einer Risikozuweisung

In einem Fall einer Baukonzession, in welchem ein Unternehmer, der einen Autobahnabschnitt errichtet hat, die Einnahmen aus der Lkw-Maut erhalten sollte statt eines Werklohns, verlangte der Unternehmer eine zusätzliche Vergütung deshalb, weil der Lkw-Verkehr auf dem betreffenden Abschnitt nach seinen Angaben deutlich geringer ausgefallen war, als dies bei Vertragsschluss erwartet worden war.

Das OLG Celle (Urt. v. 26.11.2019 - 13 U 127/18, IBR 2020, 61) wies den Anspruch ab mit der Begründung, dass nach dem Vertrag das sogenannte Verkehrsmengenrisiko dem Unternehmer zugewiesen sei.

Der Unternehmer trage das Risiko, dass das Verkehrsaufkommen auf dem entsprechenden Abschnitt ggf. auch deutlich niedriger sei, als das beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss gedacht haben; das kommt hier in dem Begriff "Verkehrsmengenrisiko" zum Ausdruck. Das OLG Celle berief sich dabei auf allgemeine Grundsätze, wie sie der BGH in seiner Entscheidung vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03 formuliert hat.