Wie schon oben in Teil 11/7.1 (Vorbemerkung) dargestellt, ergibt sich aus § 313 BGB schon ziemlich genau, was eine Partei, die einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gerichtlich geltend machen möchte, vortragen und ggf. beweisen muss:
Die übereinstimmende Vorstellung beider Vertragsparteien zu den gegebenen Umständen des Vertrages und deren weiterer Entwicklung |
inwieweit die Umstände tatsächlich von Anfang an anders gewesen sind und/oder sich anders entwickelt haben, und zwar |
in nicht vorhersehbarer und in einer die vertragstypischen Risiken der betreffenden Partei deutlich übersteigenden Weise, |
wodurch der vertretenen Partei wegen Existenzgefährdung oder sonstiger unvorhergesehener schwerwiegender Auswirkungen das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. |
Speziell zu "Coronafällen" werden die Anspruchsteller immer vortragen müssen, warum und wie genau die Pandemie in die geplante Vertragserfüllung eingegriffen hat.
Denkbare Fälle sind z.B.:
Wegen Einreiseverboten oder Quarantäne stand Personal nicht oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, |
wegen Produktionsstopp oder wegen Grenzschließungen konnte benötigtes Baumaterial nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt oder nicht in der benötigten Menge beschafft werden. |
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|