Erläuterungen zum Klagemuster

Notwendiger Sachvortrag bei Klagen wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Was muss die Klagepartei vorlegen und beweisen?

Wie schon oben in Teil 11/7.1 (Vorbemerkung) dargestellt, ergibt sich aus § 313 BGB schon ziemlich genau, was eine Partei, die einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gerichtlich geltend machen möchte, vortragen und ggf. beweisen muss:

Die übereinstimmende Vorstellung beider Vertragsparteien zu den gegebenen Umständen des Vertrages und deren weiterer Entwicklung

inwieweit die Umstände tatsächlich von Anfang an anders gewesen sind und/oder sich anders entwickelt haben, und zwar

in nicht vorhersehbarer und in einer die vertragstypischen Risiken der betreffenden Partei deutlich übersteigenden Weise,

wodurch der vertretenen Partei wegen Existenzgefährdung oder sonstiger unvorhergesehener schwerwiegender Auswirkungen das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Konkreter Vortrag z.B. bei "Coronafällen"

Speziell zu "Coronafällen" werden die Anspruchsteller immer vortragen müssen, warum und wie genau die Pandemie in die geplante Vertragserfüllung eingegriffen hat.

Denkbare Fälle sind z.B.:

Wegen Einreiseverboten oder Quarantäne stand Personal nicht oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung,

wegen Produktionsstopp oder wegen Grenzschließungen konnte benötigtes Baumaterial nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt oder nicht in der benötigten Menge beschafft werden.