Vorbemerkung

Gesetzliche Regelung § 313 BGB

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde für Verträge, welche ab dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, eine gesetzliche Regelung geschaffen, welche eine Legaldefinition der Störung der Geschäftsgrundlage bietet, die tatbestandlichen Voraussetzungen angibt und deren Rechtsfolgen (§ 313 BGB).

Anpassungsanspruch vs. "pacta sunt servanda"

Die Möglichkeit für eine Vertragspartei, eine Vertragsanpassung zu verlangen oder gar von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, steht in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz "pacta sunt servanda".

Es ist eine Ausnahmeregelung.

Die Störung der Geschäftsgrundlage oder, wie es früher hieß, der Wegfall der Geschäftsgrundlage haben eine lange Geschichte:

Schon lange vor Inkrafttreten des § 313 BGB hat sich die Rechtsprechung auf der Grundlage von Treu und Glauben, § 242 BGB, immer wieder mit der Frage befassen müssen, ob dann, wenn sich die Wirklichkeit ganz anders darstellt, als die Vertragsparteien sich das bei Vertragsschluss gedacht haben, eine Vertragspartei, deren Erwartungen erheblich enttäuscht worden sind (und für die deshalb das Vertragsverhältnis zum Desaster wird), einen Rechtsanspruch auf Änderung der Vertragsbedingungen bis hin zur Aufhebung des Vertrags haben soll.

Fallgruppen vs. Einzelfallgerechtigkeit