Einwendungen des Beklagten

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

Siehe Teil 14/3.4.1, Teil 17/3.4.1 und Teil 18/3.3.1.

Parteibezeichnung - Aktiv- und Passivlegitimation

Siehe Teil 14/3.4.2.

Antragstellung zur Hauptsache

Siehe Teil 14/3.4.3.

Antragstellung zu Nebenansprüchen

Siehe Teil 14/3.4.4.

Ergänzende prozessuale Verfahrensanträge

Siehe Teil 14/3.4.5.

Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand

Zu den Auswirkungen der Streitverkündung wird zunächst auf die Ausführungen in Teil 18/3.3.6 verwiesen. Der Anwalt des beklagten Bauunternehmers muss zunächst prüfen, ob eine Streitverkündung im Vorprozess zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer zulässig war und wirksam erfolgt ist, also zugestellt wurde und alle Gründe genannt hat, auf die jetzt die Klage gestützt wird. Er muss sich dazu von seinem Mandanten die Streitverkündungsschrift mit allen Anlagen geben lassen. Soweit die Interventionswirkung reicht, können nur zwei Arten von Einwendungen vorgetragen werden:

Mangelhafte Prozessführung

Mangelhafte Prozessführung