OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.05.2004
12 W 3/04
Normen:
VOB/B § 17 Nr. 3 ; VOB/B § 17 Nr. 5 ; ZPO § 91 a Abs. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 568 S. 1 ; ZPO § 568 S. 2 ; ZPO § 569 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1164
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 12 O 641/03 - 25.11.2003,

Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 12 W 3/04

DRsp Nr. 2004/13680

Einwendungen gegen die Inanspruchnahme aus einer Gewährleistungsbürgschaft

1. Eine Klausel, die vorsieht, dass von der Schlussrechnung ein Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine Bürgschaft abgelöst werden kann, ist dahin auszulegen, dass sowohl das Wahlrecht aus § 17 Nr. 3 VOB/B als auch die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B ausgeschlossen sind (vgl. BGH BauR 2002, 1392, 1393).2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt eine Bestimmung, wonach der Sicherheitseinbehalt lediglich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, den Auftragnehmer unangemessen und ist demnach unwirksam.

Normenkette:

VOB/B § 17 Nr. 3 ; VOB/B § 17 Nr. 5 ; ZPO § 91 a Abs. 2 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 568 S. 1 ; ZPO § 568 S. 2 ; ZPO § 569 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin hat in dem vorliegenden Verfahren die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Inanspruchnahme einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch genommen.